Erstellt am 24.10.1997 Eingetragen im Vereinsregister Pforzheim, OZ: VR 1369, am 05.02.1998 Veränderungseintrag am 04.05.1999
§ 1 Name, Sitz und Zweck den Vereins
1. Der Verein führt den Namen AGC® Club. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. 3. Der AGC® Club dient der Förderung der Zahnheilkunde im Bereich der biologisch unbedenklichen restaurativen Therapien mit langjährig gesicherter Funktion. Der Verein ist eine Unterstützungseinrichtung zur Verbreitung der AGC® Galvanotechnik in der Zahnheilkunde. Er hat den Zweck, die Anwendung der Galvanotechnik und deren Präsenz bei Zahnärzten zu fördern; damit soll das Galvanoforming als eine Therapie der Wahl etabliert werden. Der AGC® Club dient dem Informationsaustausch von Galvano-Anwendern, entwickelt anwenderrelevante Aspekte der Technologie weiter und initiiert wissenschaftliche Projekte und überprüft deren Ergebnisse. Dem Verein obliegt die Organisation und die Durchführung von AGC® Fortbildungen. Damit sollen ebenfalls wissenschaftliche Publikationen wie z. B. Falldokumentationen initiiert und unterstützt werden. Pro Jahr ist mindestens eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung vorgesehen. Darüber hinaus soll der Verein die fachbezogene Kommunikation mit Staat, Verbänden, Krankenkassen und Patienten ausbauen und pflegen.
§ 2 Aufnahme in den Verein
1. Der Verein besteht a) aus den außerordentlichen Mitgliedern der Gründungsversammlung und b) den ordentlichen Mitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann jeder Zahnarzt, Zahntechniker und jeder an der zahnärztl. Forschung interessierte Wissenschaftler sowie jeder Mitarbeiter der Firma Wieland werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod; b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich abgegeben wird; c) durch Beschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstands; d) durch Streichung der Mitgliedschaft. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem zu entrichtenden Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit. 2. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die der Vorstand in einstimmiger Entscheidung zu solchen ernannt hat. 3. Alle übrigen Mitglieder, auch Gründungsmitglieder, haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten. 4. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. 5. Der Beitrag ist im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 6. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. 7. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, einem Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied wird von der Geschäftsleitung der Firma Wieland bestellt. Die sechs weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, die AGC® Anwender sind oder im Bereich der AGC® Forschung tätig sind. Drei der Vorstandsmitglieder sollen Zahnärzte und drei Vorstandsmitglieder sollen Zahntechniker sein. Jedes Mitglied hat 3 Stimmen für die Wahl der zahntechnischen Vorstandsmitglieder. Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit (d. h. mindestens 5 Stimmen) gewählt. Der Vorsitzende soll in der Lage sein, alle Belange der Zahnheilkunde rechtlich abzudecken. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich; die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung braucht bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand wird intern eine Verteilung der Aufgabengebiete vornehmen. § 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig a) für die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes sowie für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages. b) für die Entlastung des Vorstandes und die Wahl eines Vorstandsmitgliedes (vergl. §7) und dessen Abberufung. c) für die Änderung der Satzung. d) zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (vergl. §16). Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen. Bei der Einberufung muß die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind. Anträge zur Satzungsänderungen können mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis 2 Monate vor einer projektierten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) das Interesse des Vereins es erfordert; b) 1/3 der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§10 Niederschrift
Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§11 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Wahl des Vorstandes kann dergestalt erfolgen, daß der Gesamtvorstand in einem Wahlgang gewählt wird, wobei jedes Mitglied für jeden Vorstand eine Stimme hat. § 12 Vereinsvermögen, Anlage, Erträge
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus freiwilligen Zuwendungen der Firma Wieland Dental + Technik GmbH & Co. KG oder Dritter sowie aus den Erträgen von Vermögensanlagen. Der Verein erwirbt gegen die Firma Wieland keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen und zwar auch dann nicht, wenn diese längere Zeit oder regelmäßig gewährt wurden. Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen, soweit es nicht für die Vereinszwecke § 1 benötigt wird. Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke und für die anfallenden Verwaltungskosten verwendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Vergütungen erhalten, Sitzungsgelder bis zu einer Höhe von DM 250,00 pro Tag sind allerdings zulässig. Auslagen sind zu erstatten, soweit diese den Rahmen diese den Rahmen des üblichen nicht übersteigen und den gültigen steuerlichen Regelungen entsprechen. Das von Wieland gestellte Vorstandsmitglied hat keinen Anspruch auf derartige Zahlungen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Ausschluß des Rechtsanspruchs, Unterstützungen
Die Leistungsempfänger (Forschungseinrichtungen etc.) haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte regelmäßige Zahlungen von entsprechenden Zuschüssen und Forschungsgeldern wird weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen die Firma Wieland begründet. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Jeder Leistungsempfänger hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm die freiwillige Natur der Leistung bekannt ist. Die Erklärung hat sich darauf zu erstrecken, daß der Leistungsempfänger mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruch auf Leistungen erworben werden kann. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: "Es ist mir bekannt, daß alle Leistungen des Vereins freiwillig gewährt werden. Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßige Leistungen weder ein Anspruch gegen den Verein noch gegen die Firma Wieland erwächst. Mit dem Ausschluß jeden Rechtsanspruchs bin ich einverstanden."
§ 15 Leistungsplan
Der Vorstand stellt die Richtlinien auf, nach denen die Leistungen gewährt werden können. Die Entscheidungen des Vorstands bezüglich der zu gewährenden Unterstützungen sind unanfechtbar.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst. Er bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur gem. § 1 Ziff. 3 der Satzung verwendet werden. Ist dies möglich, daß er nur zu einem wissenschaftlichen Zweck im Bereich der Grundlagenforschung im Dentalbereich verwandt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. Oktober 1997 errichtet.
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